| Verkaufs- und Lieferbedingungen der Louis Müller GmbH | ![]() |
1. Allgemeines Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. 2. Angebote, Lieferfristen, Lieferung Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für Verträge mit Verbrauchern, soweit der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin 4 Monate überschreitet. Die Preise für Kupfer- und Messingmetalle richten sich nach der jeweiligen DELNotierung am Tage der Auftragsbestätigung. Vereinbarte Lieferfristen werden gehemmt für die Dauer der Einwirkung höherer Gewalt oder anderer außergewöhnlicher Umstände, die wir oder unsere Zulieferer nicht zu vertreten haben. Vereinbarte Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager bedeuten Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtstraße. Wir übernehmen keine Haftung, wenn auf Weisung des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen das Lieferfahrzeug die befahrbare Anfahrtstraße zur Anlieferung verlässt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. 3. Preise, Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar rein netto und spesenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Scheck- und vereinbarte Wechselzahlungen gelten nur erfüllungshalber. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, von Unternehmern vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern sind wir berechtigt, ab Verzug Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Bei Zahlungsrückstand des Kunden oder bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung sind wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach unserer Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ können wir die Stellung ausreichender Sicherheiten verlangen. 4. Mängelgewährleistung, Haftung Offensichtliche Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen oder Transportschäden sind binnen 5 Werktagen nach Lieferung, spätestens aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten für Kaufleute gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Für branchenübliche Abweichungen hinsichtlich Qualität, Abmessungen und Farbe von Proben und Mustern übernehmen wir keine Haftung. Mängel der gelieferten Sache werden von uns innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Nachlieferung. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bezugnahmen auf DIN-Normen sind grundsätzlich nur Gattungsbezeichnungen und keine Eigenschaftszusicherungen. Wir schließen unsere Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ist nicht ausgeschlossen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Falle von Wechselzahlungen des Kunden unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die zugrunde liegenden Forderungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten oder zu veräußern, nicht jedoch zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde hiermit schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Im Falle einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung zu. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware (Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer) einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen bereits jetzt hiermit an. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweils gegenüber einem Abnehmer bestehenden Forderung ist uns auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einem Gesamtpreis verkauft werden, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, der dem Käufer von uns für die mitveräußerte Ware einschließlich Umsatzsteuer berechnet wurde. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 6. Erfüllungsort und Gerichtsstand Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung Nordenham. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung Nordenham.
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